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BDSG-Änderungen beschlossen

BDSG-Änderungen beschlossen

Von Timo Schutt 24. Juni 2019

Wie die FAZ heute berichtet, hat sich die Große Koalition in Berlin auf BDSG-Erleichterungen, also auf Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), geeinigt. Diese sollen kleine Unternehmen und Vereine entlasten, aber auch Rechtssicherheit im Bereich der Meinungsfreiheit herbeiführen.

Es geht insbesondere um zwei Punkte, über die wohl grundsätzlich Einigkeit erzielt wurde:

1. Datenschutzbeauftragter künftig erst ab 20 Mitarbeitern

Die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten soll künftig nicht mehr ab 10 Mitarbeitern, sondern ab 20 Mitarbeitern. Die Schwelle wird also verdoppelt.

Dabei geht es bekanntlich um die Mitarbeiter, die regelmäßig mit der automatisierten Datenverarbeitung im Betrieb zu tun haben, was ich gerne als “Datenarbeitsplätze” bezeichne.

Durch die Verdoppelung sollen kleine Unternehmen und kleinere Vereine von der Pflicht der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreit werden.

Aus Kostensicht mag das sicherlich eine Entlastung darstellen.

Nicht vergessen werden darf dabei aber meines Erachtens, dass die Pflicht zur Umsetzung und Einhaltung der DSGVO natürlich dennoch weiter besteht. Das Risiko, dass Fehler gemacht werden und damit – ungewollte – Haftungs- und Kostenrisiken (Bußgelder) entstehen, ist dadurch höher. Der Datenschutzbeauftragte und damit die Datenschutzkompetenz fehlt  damit bei den kleineren Verantwortlichen künftig. Das wiederum kann nur durch die Hinzuziehung externer Beratung und Knowhow aufgefangen werden, will man alles richtig machen. Damit könnten die Kosten an anderer Stelle dennoch entstehen.

UPDATE: 

Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause in der Nacht zum Freitag um 1:30 Uhr den umstrittenen Gesetzentwurf nun beschlossen. Insbesondere ist damit also jetzt die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, von 10 auf 20 Beschäftigte erhöht worden. Das Gesetz ist allerdings zustimmungspflichtig, muss also auch vom Bundesrat noch beschlossen werden.

2. Weitgehende Befreiung der Berichterstattung von den Regeln der DSGVO

Weiterhin ist geplant durch gesetzliche Regelungen die Möglichkeiten der Öffnungsklausel in Artikel 85 DSGVO endlich zu nutzen. Dort haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit erhalten zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit weitgehende Befreiung von den Datenschutzbestimmungen zu regeln.

Bisher sah der deutsche Gesetzgeber keinerlei Veranlassung hier zu agieren. Es hieß stets, dass die Regelungen des KUG, des Rundfunkstaatsvertrages und der Landespressegesetze ausreichend seien.

Aber das ist nicht richtig, auf was Datenschutzexperten schon lange hingewiesen haben. Denn allenfalls der Kernbereich des klassischen Journalismus wird durch die vorhandenen Regelungen geschützt. Nicht aber der PR-Journalismus, die reine Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit oder aber auch das Fotografieren auf Veranstaltungen. Das alles hat seit Geltung der DSGVO ganz enorme Praxisprobleme mit sich gebracht.

Ich berate beispielsweise viele Veranstalter, Agenturen und Kreative, die aufgrund der aktuellen Rechtslage erhebliche Rechtsunsicherheiten eingehen müssen.

Das wiederum führt zu so genannten „Chilling effects“, nämlich einer Einschüchterung im Vorfeld: Wenn ich nicht weiß, was ich darf und ob ich das darf, was ich vorhabe, dann lasse ich es im Zweifel lieber sein. 

Daher erachte ich diesen Plan als längst überfällig. Auf die konkrete Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs darf man gespannt sein und es gilt diesen Prozess kritisch zu begleiten.

Dass das Thema jetzt aber endlich angepackt werden soll kann man als Berater nur begrüßen.

UPDATE: 

Die angekündigten Anpassungen im Bereich des Journalismus und der Meinungsfreiheit sind zu meinem großen Bedauern nicht beschlossen worden.

Timo Schutt
Datenschutzberater
DSGVO-Man
Fachanwalt für IT-Recht