Arbeitsverhältnis

Kein Löschungsanspruch bei einer Abmahnung

Artikel 17 DSGVO gewährt einen Löschungsanspruch für personenbezogene Daten. Betroffene können jederzeit Löschung gegenüber dem verantwortlichen Datenverarbeiter fordern. Allerdings sind in Artikel 17 Absatz 1 DSGVO Bedingungen für das Bestehen des Löschungsanspruchs genannt. Und in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO werden wiederum Ausnahmen vom generellen Löschungsanspruch formuliert.

Nicht verwunderlich ist es also, dass die Reichweite des Löschungsanspruchs bis heute höchst umstritten ist und über die Anwendbarkeit und Auslegung der verschiedenen Bedingungen und Ausnahmen gestritten wird.

Auch in meiner täglichen Beratungspraxis tauchen immer wieder solche Fälle auf, dass ein (ehemaliger) Kunde oder ein (ehemaliger) Beschäftigter Löschung verlangt. Oftmals passiert das ganz unspezifisch. Es soll einfach alles gelöscht werden. Manchmal aber wird auch ganz gezielt die Löschung bestimmter Daten verlangt. So auch in dem hier zu besprechenden Fall. 

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Datenschutz im Home-Office

Das Home-Office, die Arbeit von zu Hause. Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist sie in aller Munde. Aber sicherlich hat Corona die Entwicklung zu mehr Home-Office massiv beschleunigt. Seit dem 19.01.2021 ist klar: Arbeitgeber sind dann, wenn der Arbeitsplatz für das Arbeiten im Home-Office geeignet ist, dem Arbeitnehmer auch das Home-Office aktiv anbieten. Viele Millionen Arbeitnehmer dürften mittlerweile ganz oder teilweise im Home-Office arbeiten.

Was aber viele Arbeitgeber nicht auf dem Schirm haben: Was ist mit dem Datenschutz im Hone-Office? Was ist mit der IT-Sicherheit? Wir kann ein angemessenes Schutzniveau auch bei den Beschäftigten zu Hause hergestellt werden?

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Beschäftigtendatenschutz: Handreichung der Stiftung Datenschutz

Nach meiner Wahrnehmung wird der Beschäftigtendatenschutz von vielen Unternehmen noch recht stiefmütterlich behandelt. Das beginnt schon damit, dass oftmals die Beschäftigten nicht oder nur unzureichend über die sie betreffenden Datenverarbeitungen nach Artikel 13 DSGVO informiert werden. Jetzt hat die Stiftung Datenschutz die wichtigsten Punkte und Regeln zum Beschäftigungsverhältnis zusammengetragen und eine praxisnahe Handreichung veröffentlicht.

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Arbeitsverhältnis: Umfassende Auskunft

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat jetzt entschieden, dass in einem Arbeitsverhältnis auch ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht. Dabei sind auch verhaltens- und leistungsbezogene Daten zu beauskunften.

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