DSGVO-Abmahnbarkeit – BGH legt Frage vor
Von Timo Schutt 17. Dezember 2020Können Wettbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen?
BGH will Sache klären und fragt den EuGH
Oder – auf Deutsch: Der EuGH soll auf Frage des BGH endlich klären, ob DSGVO-Verstöße nach deutschem Recht von Wettbewerbern, Abmahnvereinen, Verbraucherschutzverbänden etc. kostenpflichtig abgemahnt bzw. mit der Klage verfolgt werden dürfen.
Warum die Abmahnbarkeit umstritten ist
Wenn es sich bei der DSGVO um eine Marktverhaltensregelung (§ 3 a UWG) handelt, dann darf grundsätzlich abgemahnt werden. Und zwar vor allem dürften das Mitbewerber, Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände.
Dagegen wird aber vorgebracht, dass die DSGVO abschließende Regelungen zu Rechtsbehelfen und Sanktionen enthält, sodass eine Ahndung von Datenschutzverstößen über UWG und UKlaG unzulässig sei.
Regelt die DSGVO das Marktverhalten?
Umstritten ist dabei schon, ob der DSGVO überhaupt marktverhaltensregelnder Charakter zukommt (ob sie also „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“).
Das wird teilweise pauschal verneint, da die DSGVO andere Rechte schütze, als die Interessen der Marktteilnehmer.
Nach anderer Auffassung ist für jede Vorschrift der DSGVO gesondert zu prüfen, ob eine Marktverhaltensregelung vorliegt.
Schließlich wird vertreten, dass die DSGVO insgesamt als Marktverhaltensregelung anzusehen ist.
Der BGH hat sich in seiner Vorlage an den EuGH jedenfalls nicht ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob datenschutzrechtliche Regelungen als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind.
Abmahnbarkeit nach meiner Meinung gegeben
Die besseren Argumente sprechen meiner Meinung nach für eine Abmahn- und damit Klagebefugnis von Mitbewerbern und Verbänden. Die DSGVO ist hinsichtlich der Ahndung von Verstößen nicht abschließend. So ist bspw. in den Artikeln 77 und 78 DSGVO von „anderweitigen“ Rechtsbehelfen die Rede. Artikel 84 DSGVO lässt auch „andere Sanktionen“ zu.
Eine Abmahn- und Klagebefugnis der in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personen, Verbände und Einrichtungen dient schließlich auch einer effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts und steht damit eindeutig im Einklang mit den Zielen der DSGVO.
Jetzt heißt es abwarten
Bis der EuGH sich mit der Vorlagefrage beschäftigt, wird noch ein bisschen Zeit vergehen. Bis dahin müssen wir alle mit der Rechtsunsicherheit leben.
Die Abmahner stehen in den Startlöchern und lauern auf das Urteil.
So oder so hoffe ich jedenfalls, dass es eine deutliche und klare Entscheidung wird und wir nicht danach genauso ratlos dastehen, wie im Moment.
Wir werden sehen.
Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht
Ihr DatenschutzPartner