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DSGVO-Verstöße können also doch abgemahnt werden

DSGVO-Verstöße können also doch abgemahnt werden

Von Timo Schutt 16. Oktober 2020

Wo bleibt die Abmahnwelle?

Warum gab und gibt es noch keine DSGVO-Abmahnwelle? Obwohl sie so oft angekündigt wurde?

Der Grund ist, dass sich die Juristen streiten. Nämlich darüber, ob die DSGVO überhaupt Raum lässt für das Instrument der Abmahnung. Die Datenschutzgrundverordnung sieht nämlich ein solches Instrument, wie die Abmahnung nicht vor.

Gewichtige Stimmen und einige Gerichte sagen, dass die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem beinhalte. Für Sanktionen aus dem Wettbewerbsrecht zum Beispiel, wo die Abmahnung ihren Ursprung hat, bliebe dann kein Raum. Sie wäre unzulässig.

Genau deswegen traut sich kaum jemand an die DSGVO-Abmahnung.

Gerichte sind uneins was die Abmahnung angeht

Die Urteile dazu sind bisher ungefähr ausgewogen. Etwa die Hälfte der Gerichte sagt, die DSGVO-Abmahnung ist unzulässig. Die andere Hälfte hält die Abmahnung – teils unter der Bedingung, dass bestimmte Vorschriften verletzt wurden – für möglich und gewährt dem Abmahner Unterlassungs- und Zahlungsansprüche.

OLG Stuttgart: Abmahnung zulässig

Jetzt hat sich das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart der letzteren Meinung angeschlossen (Aktenzeichen 2 U 257/19): Artikel 80 DSGVO enthalte keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung. 

Konkret ging es hier um einen Verstoß gegen die Informationspflichten (Artikel 13 DSGVO). Diese Pflichten jedenfalls seien als Marktverhaltensregel dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Daher könne, so die Richter, ein Wettbewerber auch Verstöße dagegen wirksam abmahnen. 

Das Urteil im Volltext kann hier abgerufen werden.

Mein Fazit

Es bleibt bei der Unsicherheit, die jeder Abmahner für sich einschätzen muss: Je nach Gericht kann eine DSGVO-Abmahnung funktionieren. Oder eben auch nicht. 

Auf dieser Basis wird es zu einer regelrechten Abmahnwelle vorerst nicht kommen. Das Risiko ist zu groß.

Aber wiegen Sie sich bitte nicht in Sicherheit: Es gibt Ansprüche der Betroffenen, auch auf Schmerzensgeld. Und es gibt die Bußgelder, die in immer höhere Sphären vordringen. Die DSGVO ist also kein Gebiet, in dem man auf Lücke setzen sollte.

Wenn Sie Unterstützung und Beratung wünschen: Melden Sie sich jederzeit gerne bei mir.

Timo Schutt
IhrDatenschutzPartner
Fachanwalt für IT-Recht