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LG Köln schränkt DSGVO-Auskunftsanspruch ein

LG Köln schränkt DSGVO-Auskunftsanspruch ein

Von Timo Schutt 29. Mai 2019

LG Köln: Der DSGVO-Auskunftsanspruch ist kein kostenloses Archivsystem

Der Auskunftsanspruch der DSGVO nach Artikel 15 ist in seinem Umfang und seiner Tragweite – wie viele andere Dinge in der DSGVO bekanntermaßen ja auch – noch nicht klar.

Jetzt haben wir eine erste gerichtliche Entscheidung zum Umfang der Auskunft. Denn das Landgericht Köln hat am 18.03.2019 zu dem Aktenzeichen 26 O 25/18 geurteilt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Vielmehr soll der Betroffene durch den Anspruch ausschließlich in die Lage versetzt werden, den Umfang und den Inhalt der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen. Mehr kann er nicht verlangen.

Die Kölner Richter führen in ihrer Entscheidung unter anderem aus:

Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann … . Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar”

Der Volltext des Urteils kann hier abgerufen werden: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_25_18_Teilurteil_20190318.html

Meine Meinung

Das Urteil ist absolut zu begrüßen. Es ist absolut richtig, wenn das Gericht hier dem Umfang des Auskunftsanspruchs Grenzen setzt. Denn Sinn und Zweck des Anspruchs liegen eben nicht darin dem Betroffenen kostenlos eine Abschrift der über ihn gesammelten Schriften zu ermöglichen. Oder provokanter ausgedrückt: Artikel 15 DSGVO ist kein Zugriffsrecht auf ein kostenloses Archivsystem.

Wenn das Gericht hier also eine Auslegung der Auskunftspflicht des Verantwortlichen nach Sinn und Zweck vornimmt, so ist  dies ein gutes und deutliches Signal. Denn dem Missbrauch der Betroffenenrechte ist gerade hier anderenfalls Tür und Tor geöffnet. Und die Unternehmen haben schon genug Aufwand mit einer Welle an Auskunftsverlangen seit in Kraft treten der DSGVO.

Bleibt nur zu hoffen, dass höhere Gerichte das nicht wieder einkassieren. Das Risiko ist groß. Denn eine einschränkende Auslegung der DSGVO-Rechte für die Betroffenen dürfte nicht allzu populär sein. Zumindest nicht unter den Aufsichtsbehörden in Deutschland, die teilweise sehr strenge Auslegungskriterien anlegen.

Timo Schutt
Datenschutzberater
DSGVO-Man