LfDI Baden-Württemberg verhängt Bußgeld gegen Polizisten
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr. Stefan Brink, hat wegen rechtswidriger Verarbeitung dienstlich erlangter personenbezogener Daten zu privaten Zwecken gegen einen Polizeibeamten eine Geldbuße in Höhe von 1.400,00 Euro verhängt.
Der Polizeibeamte war wohl auf Freiersfüßen. Er fragte ohne dienstlichen Bezug, unter Verwendung seiner dienstlichen Benutzerkennung, über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrtbundesamts (KBA) die Halterdaten bzgl. des Kfz-Kennzeichens einer privaten Zufallsbekanntschaft ab. Mit den Daten führte er im Anschluss eine sog. SARS-Anfrage bei der BNetzA durch, bei welcher er neben den Personendaten auch die dort hinterlegten Festnetz- und Mobilfunknummern erfragte. Danach nahm er, ohne dienstliche Veranlassung oder Einwilligung der Geschädigten, telefonisch Kontakt mit ihr auf.
Durch die Anfragen zu seinen privaten Zwecken und die Verwendung der so erlangten Mobilfunknummer zur privaten Kontaktaufnahme hat er personenbezogene Daten aus den dienstlichen Datenbanken eigenmächtig verarbeitet ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben.
Der Verstoß ist der Dienststelle des Polizeibeamten nicht zuzurechnen, da dieser die Handlung nicht in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern zu ausschließlich privaten Zwecken beging.
Das Ahndungsverbot des § 28 LDSG-BW, wonach die Sanktionen der DSGVO nicht gegenüber öffentlichen Stellen verhängt werden können, greift vorliegend nicht, da es sich weder um ein der Dienststelle zurechenbares Fehlverhalten handelte, noch der Betroffene bei den in Frage stehenden Handlungen als eigene öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 LDSG-BW zu qualifizieren ist.
Timo SchuttDatenschutz-Berater
Fachanwalt IT-Recht