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Videoüberwachung: Bußgeld über 10,4 Millionen Euro

Videoüberwachung: Bußgeld über 10,4 Millionen Euro

Von Timo Schutt 28. Januar 2021

Bußgeld von 10,4 Millionen Euro gegen notebooksbilliger.de

Es geht um Videoüberwachung

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Das Unternehmen hatte über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

notebooksbilliger.de hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Zur Verhinderung von Diebstählen muss eine Firma aber zunächst mildere Mittel prüfen (z. B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Ist dies der Fall, kann es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu kam, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.

Generalverdacht reicht nicht aus

„Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“, sagt die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel, „Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen“. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. „Wenn das so wäre, könnten Unternehmen die Überwachung grenzenlos ausdehnen. Die Beschäftigten müssen aber ihre Persönlichkeitsrechte nicht aufgeben, nur weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt“, so Thiel. „Videoüberwachung ist ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“

Auch Kundinnen und Kunden von notebooksbilliger.de waren von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die datenschutzrechtlich Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb war die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig.

Die 10,4 Millionen Euro sind das bisher höchste Bußgeld, das die LfD Niedersachsen unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgesprochen hat. Die DSGVO ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen.

Quelle: PM der LfD Niedersachsen (als PDF hier herunterzuladen)

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Höhe des Bußgelds spiegelt Schwere des Verstoßes wider

Das Bußgeld ist saftig und hat wegen des Bußgeldkonzepts der Datenschutzbehörden in Deutschland auch mit dem Umsatz des Unternehmens zu tun. Aber auch Dauer und Schwere des Verstoßes spielen hier bei der Bemessung eine große Rolle. Wenn über Jahre ohne Rechtsgrundlage Mitarbeiter und Kunden “bespitzelt” werden, ist das Bußgeld natürlich im oberen Rahmen anzusiedeln.

Zum Bußgeld kommt ggf. Schadenersatz

Betroffene Kunden und Beschäftigte können übrigens aufgrund dieser Feststellungen auch eigene Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz geltend machen. Denn ihr Persönlichkeitsrecht wurde  nicht unerheblich verletzt. Das kann zusätzlich für das Unternehmen eine enorme finanzielle Belastung bedeuten.

Videoüberwachung stets vorab prüfen

An dem Beispiel ist gut zu sehen, dass jedwede Videoüberwachung gut geplant sein muss. Immer vorab muss hier der betriebliche Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Und es muss eine rechtliche Prüfung stattfinden: Darf das Unternehmen überhaupt Videoüberwachung durchführen? Und wenn ja, wie genau? Dabei sind die Bereiche genau zu definieren, die überwacht werden. Und ggf. müssen Datenminimierende Umstände berücksichtigt werden (Verpixeln., Keine Aufzeichnung, Ausblenden des Kundenbereichs, Schwenkbereich der Kameras einschränken etc.).

Die Aufsichtsbehörden schauen bei Videoüberwachung ganz genau hin. Daher ist es wichtig, dass alle Unternehmen sich hier richtig aufstellen. Melden Sie sich bei mir, wenn ich Sie hier unterstützen kann.

Timo Schutt
Fachanwalt IT-Recht
Ihr DatenschutzPartner