DSGVO-Abmahnung: BGH setzt Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus
Von Timo Schutt 29. April 2019Der BGH hat ein Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlich gelagerten Verfahren ausgesetzt.
Um was geht es?
Die Facebook Ireland Limited betreibt das soziale Netzwerk “Facebook”. Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein “App-Zentrum”, in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button “Sofort spielen” folgende Hinweise zu lesen waren: “Durch das Anklicken von ‘Spiel spielen’ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.”
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit dieser Präsentation der Spiele im “App-Zentrum” gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung er als qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagte antragsgemäß, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie “Spiel spielen” die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Der BGH hat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 19.1.2017 (I-20 U 40/16) ausgesetzt.
Warum wurde so entschieden?
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH in dem Verfahren mit
dem Aktenzeichen I-20 U 40/16, in dem es um den “Gefällt mir”-Button
von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen
in Art. 22 bis 24 der Datenschutz-Richtlinie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, die – wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG – gemeinnützigen Verbänden zur
Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer
Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese
Frage ist auch vorliegend entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu
beantworten. Möglicherweise lässt die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung
von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und
nicht durch Verbände zu.
(Quelle: BGH PM Nr. 46 vom
11.4.2019 / BGH Beschluss vom 11.04.2019, Aktenzeichen I
ZR 186/17)
Was bedeutet das?
Nach der DSGVO dürfen auf jeden Fall Datenschutzverstöße verfolgt werden durch:
- Die Datenschutzbehörden. In Deutschland ist das in jedem Bundesland die dortige Landesbehörde für den Datenschutz. In Baden-Württemberg bspw. der LfDI als Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- Die Betroffenen selbst. Denn diese dürfen nach der DSGVO ja sowieso selbst Ansprüche gegen die Datenverarbeiter geltend machen, wenn sie in ihren Rechten verletzt sind.
Der EuGH entscheidet in dem vom OLG Düsseldorf vorgelegten Verfahren nun darüber, ob daneben auch andere DSGVO-Verstöße verfolgen dürfen.
Hier geht es konkret um Verbände, wie den Bundesverband der Verbraucherzentralen. Aber es ist zu erwarten, dass das Urteil auch Auskunft darüber geben wird, ob auch Wettbewerber Ansprüche durchsetzen können.
Sagt der EuGH nämlich, dass nur die beiden oben genannten Beteiligten Ansprüche haben, dann bedeutet das automatisch, dass aus dem deutschen Wettbewerbsrecht keine Ansprüche bestehen.
Und das wiederum würde dann allen Abmahnern die Luft aus den Segeln nehmen, die sich auf das Wettbewerbsrecht berufen wollen.
Wir dürfen also gespannt sein, wie der EuGH hier entscheidet.
Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht & DSGVO-Man