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E-Mail-Verteiler: Bußgeld gegen Privatperson

E-Mail-Verteiler: Bußgeld gegen Privatperson

Von Timo Schutt 13. März 2019

Datenschutz betrifft nur Firmen, Organisationen und Vereine?

Pustekuchen. Zwar gilt die DSGVO nicht im rein familiären, privaten Bereich. Aber: Diesen Bereich hat man sehr schnell verlassen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt hat daher jetzt ein Bußgeld von immerhin 2.000 € gegen eine Privatperson verhängt.

Die Person verschickte E-Mails an einen E-Mail-Verteiler von über 100 Empfänger. Das ist ja erst einmal nicht problematisch.

Das Problem: BCC

Das Problem an der Sache war aber (der ein oder andere kann es sich schon denken): Die E-Mail-Adressen waren alle in CC statt in BCC aufgeführt. Damit konnte also jeder der Empfänger die E-Mail-Adressen aller anderen Empfänger sehen.

Bei den Mails handelte es sich um Beschwerden, Stellungnahmen, Beschimpfungen u.ä. gegen unterschiedliche Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Presse.

Der Inhalt der Mails war aber nicht Grund für die Geldbuße. Es ging alleine nach datenschutzrechtlichen Kriterien um die Offenlegung der Empfängeradressen.

„Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler“, das sagt der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, der Mitteldeutschen Zeitung. „Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte. “

Auch Privatpersonen betroffen

Das Beispiel zeigt, dass man auch als Privatperson sehr schnell in den Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften kommen kann. Der familiäre Bereich, auf den der Datenschutz keine Auswirkung hat, wird sehr eng verstanden, ad es sich um eine Ausnahme handelt.

In dem genannten Fall verließ der Mann die private Datenverarbeitung durch die Vielzahl ihm unbekannter Personen, an die er den offenen Verteiler geschickt hat. Hätte er die Mails bspw. an wenige ihm persönlich bekannte Personen geschickt, wäre die DSGVO nicht anwendbar gewesen.

Genauso wäre beispielsweise zu entscheiden in einer geschlossenen und aus Bekannten bestehenden Facebook-Gruppe oder einer entsprechenden WhatsApp-Gruppe.

Die Grenzen dürften hier fleißend sein. Wo sie verlaufen könnten werde ich in einem anderen Beitrag beleuchten.

Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht & DSGVO-Man