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Corona-Auflagen: Restaurants vergessen Datenschutzhinweise

Corona-Auflagen: Restaurants vergessen Datenschutzhinweise

Von Timo Schutt 16. Juni 2020

Restaurants und Dienstleister wieder geöffnet

Alle Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer haben mittlerweile die Öffnung von Gaststätten, Biergärten und Restaurants, wie auch von Friseuren und ähnlichen Dienstleistern, unter Auflagen wieder erlaubt. Für die Betreiber ist das eine gute Nachricht. Auch, wenn die aufgelaufenen Umsatzeinbußen wohl kaum aufgeholt werden können.

Zu den Auflagen gehören insbesondere die Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, der Mund-Nasen-Schutz für die Angestellten und die Einhaltung der Hygieneregeln. Zusätzlich soll aber auch die Nachverfolgbarkeit von Kontakten zur schnellen Eindämmung eines erneuten Ausbruchs sichergestellt werden.

Corona-Verordnungen schreiben Datenerfassung vor

Zur Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit werden die Gastronomen und Dienstleister verpflichtet die Daten ihrer Gäste zu erfassen. Welche Daten das genau sind, wie lange sie aufzubewahren sind und zu welchem Zweck das geschieht, kann aus der jeweiligen Corona-Verordnung des Bundeslandes entnommen werden (eine gute Übersicht der aktuellen Verordnungen können Sie hier finden).

Teilweise werden nun auch von den Landesdatenschutzbehörden Tipps und Vorlagen für entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt.

Praxiserfahrungen zeigen die Problematik der Corona-Auflagen

Auch ich habe nach den Öffnungen nicht nur aufgeatmet, sondern bin auch wieder regelmäßig in verschiedenen Restaurants zum Essen gegangen. Alles natürlich ausschließlich im Dienste der Recherche zu diesem Beitrag.

Aufgefallen ist mir, dass es viele verschiedene Umsetzungen durch die einzelnen Gastronomen gibt. Von der Notiz der Daten auf einem Bestellblock (schlechtestes Beispiel) bis hin zu einem schön gestalteten Formular mit Hinweisen und Informationen (bestes Beispiel) war alles dabei.

Was aber in nur einem einzigen meiner zahlreichen Feldversuche gelungen ist: Die Zurverfügungstellung von ausreichenden Datenschutzinformationen nach Artikel 13 DSGVO. Das aber ist bei jeder Art der Datenerhebung zwingend erforderlich.

Wie ist der Gast zu informieren?

Es ist entweder durch das Personal deutlich auf einen Aushang oder eine andere Möglichkeit der Kenntnisnahme dieser Informationen hinzuweisen oder es muss unmittelbar bei/mit/auf dem Erhebungsbogen eine entsprechende Information abgedruckt sein.

Wichtig ist die Möglichkeit der leichten Kenntnisnahme durch den Gast.

Auch wir bieten übrigens im Paket sowohl einen Datenerfassungsbogen, als auch die zugehörige Datenschutzinformation nach Artikel 13 DSGVO abgestimmt auf das jeweilige Bundesland an. Ob der Gastronom oder Dienstleister diese oder eine andere Information verwendet, spielt keine Rolle. Aber es muss mit der Datenerhebung eine ausreichende Information erfolgen: Diese muss dann natürlich auch alle Infos aus Artikel 13 DSGVO enthalten. Darauf ist zu achten. Rechtsgrundlage ist dann übrigens Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO in Verbindung mit der jeweiligen Corona-Verordnung des Bundeslandes.

Timo Schutt
IhrDatenschutzPartner
Fachanwalt für IT-Recht