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Kopplungsverbot adieu?

Kopplungsverbot adieu?

Von Timo Schutt 20. August 2019

Die Einwilligung ist böse?!

Die Einwilligung ist böse. Die Einwilligung ist schlecht. Zumindest ist sie unfassbar schwer zu bekommen. Und da ist ja auch noch dieses unsägliche Kopplungsverbot. Also besser doch ein berechtigtes Interesse basteln?

So oder so ähnlich sahen so manche Beratungen und Überlegungen in den letzten Monaten doch wohl aus. Die Einwilligung wurde von vielen Datenschutzberatern – und natürlich auch von mir – verteufelt und es wurde fieberhaft nach anderen Rechtsgrundlagen gesucht.

Eine der wichtigsten Gründe: Das Kopplungsverbot. Denn Artikel 7 Absatz 4 DSGVO besagt:

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Echtes oder unechtes Kopplungsverbot?

Daraus kann man lesen, dass immer dann, wenn ich bei einer Einwilligung auch Daten abfrage, die ich nicht unbedingt für den Zweck der Datenerhebung brauche, die Freiwilligkeit und damit die Wirksamkeit der gesamten Einwilligung zumindest in Frage steht.

Daraus schließen viele, dass es stets zur Unwirksamkeit führt, wenn eine solche Datenabfrage erfolgt. Aber der Wortlaut sagt das ja so zunächst nicht. Sondern es ist “nur” ein Kriterium bei der Beurteilung der Freiwilligkeit.

Es ist also unklar und dementsprechend umstritten, wie weit das Kopplungsverbot reicht.

OLG Frankfurt hilft

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main kann hier eventuell weiterhelfen.

Denn nach einer aktuellen Entscheidung (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019, Aktenzeichen 6 U 6/19) ist es auch nach Geltung der DSGVO zulässig, die Einwilligung in Werbung zu koppeln an die Teilnahme an einem Gewinnspiel.

In dem Fall ging es um einem Rechtsstreit unter Wettbewerbern. Konkret wollte die Klägerin erreichen, dass die Zulässigkeit verschiedener Werbemaßnahmen, unter anderem der Anruf bei einer Kundin, als unwirksam angesehen wird. Die angerufene Kundin hatte vorher an einem Gewinnspiel teilgenommen. Dabei hat sie eine Einwilligung in die Telefonwerbung erteilt.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Einholung der Einwilligung in Werbung über ein Gewinnspiel auch nach DSGVO zulässig ist.

Das Gericht prüft also gemäß Artikel 7 Absatz 4 DSGVO, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde.

„Freiwillig“, so das Gericht, sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Es genüge, dass der Betroffene eine freie Wahl hat und in der Lage ist, die Einwilligung ohne Nachteile zu verweigern. Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür nicht aus.

Der Freiwilligkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Einwilligung mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.

Also in einfachen Worten: Niemand muss an einem Gewinnspiel teilnehmen. Solange man sich informiert dafür entschiedet und die Einwilligung in Werbung dafür in Kauf nimmt, ist das okay. Denn es ist eine zwanglose eigene und damit freiwillige Entscheidung.

Ein Sieg des freien Willens und der Transparenz

Das OLG Frankfurt traut dem Verbraucher also ohne Weiteres zu selbst zu entscheiden, ob er einen  Tausch Gewinnspielteilnahme gegen Daten will oder nicht. Das ist mehr als begrüßenswert. Denn der Verbraucher ist nicht doof. Diese Entscheidung ist jedermann ohne weiteres zuzutrauen.

Das gilt jedenfalls solange dieser “Tausch” ganz transparent und offen erklärt wird, also die Information im Rahmen der Einwilligung das deutlich kommuniziert.

Kopplungsverbot? Jein

Also gibt es zwar ein Kopplungsverbot, aber eben kein strenges oder echtes oder wie auch immer man das bezeichnen möchte.

Das Kriterium der Freiwilligkeit ist der zentrale Punkt dabei und nicht die Frage, ob mit der Einwilligung auch eine Datenerhebung verbunden ist, die über das erforderliche Maß hinausgeht.

Solange klar ist, warum und für was ich konkret einwillige und was die “Tauschware” dafür ist (eben bspw. Gewinnmöglichkeit gegen Werbung), ist das erst einmal okay.

Timo Schutt
Datenschutzberater
Fachanwalt für IT-Recht
DSGVO-Man