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Foto ohne Einwilligung – Beschäftigte erhält 5.000 Euro Schadensersatz

Foto ohne Einwilligung – Beschäftigte erhält 5.000 Euro Schadensersatz

Von Timo Schutt 20. Januar 2022

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rückt in den Fokus

Für Unternehmen wird es teuer, wenn sie gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Das ist keine neue Nachricht. Dabei haben viele die berüchtigten Bußgelder im Blick. Oft noch “unter dem Radar” finden zurzeit viele Verfahren statt, die sich auf Art. 82 DSGVO beziehen. Denn dort ist ein Schadensersatzanspruch der Betroffenen geregelt. Dabei ist mit der DSGVO auch der immaterielle Schadensersatz eingeführt worden. Das so genannte Schmerzensgeld. Damit sind auch ohne materiellen, bezifferbaren Schaden Beträge zu zahlen, wenn die betroffene Person einen Nachteil erlitten hat, der auf einem DSGVO-Verstoß basiert.

Schadensersatz muss “wirksam” sein

Erwägungsgrund 146 Satz 6 sagt dazu zum Beispiel, dass “die betroffenen Personen (…) einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten” sollen. Daraus schließen die Gerichte, dass der wirksame Schadenersatz auch entsprechend höher sein muss, als das, was früher in Deutschland als Schmerzensgeldhöhen zugesprochen wurde.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Münster hat in  diesem Sinne nun entschieden, dass einer Beschäftigten einer Hochschule eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zusteht, da die Universität ein Foto von der Mitarbeiterin zu Marketingzwecken verwendet hat, ohne die erforderliche Einwilligung eingeholt zu haben.

Was war geschehen?

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Die Mitarbeiterin einer Universität wehrte sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Verwendung ihres Fotos. Das Foto der Beschäftigten wurde aufgrund ihrer Ethnie und Hautfarbe als Ausweis für die Internationalisierung der Universität genutzt. Die Klägerin arbeitet jedoch als Postdoc und hat somit originär nichts mit der Internationalisierung der Hochschule zu tun. Bei der Erstellung von Foto-Aufnahmen der Universität hat sie aktiv teilgenommen, jedoch keine Einwilligung erteilt. Die Klägerin ließ lediglich mündlich offen, dass sie möglicherweise zustimmen würde, wenn die Fotos für ihre Tätigkeit verwendet würden. Nach Veröffentlichung der Fotos und Kenntnisnahme der Klägerin teilte diese mit, dass sie mit der Art der Verwendung ihrer Bilder nicht einverstanden ist. Die Universität erklärte daraufhin, dass ihr Foto gelöscht worden sei, aber es nicht möglich sei, die bereits gedruckten Broschüren zurückzuziehen. Die Klägerin forderte dann Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO, aber ebenso auf Grundlage des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Gericht spricht immateriellen Schadensersatz zu

Das ArbG Münster entschied, dass der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zusteht. Bemerkenswert ist, dass die immaterielle Schadenshöhe hier ihrem monatlichen Bruttolohn entspricht. Bei der richterlichen Schadensbemessung wurde ausdrücklich auch die Bedeutung der ethnischen Herkunft und der Hautfarbe der Mitarbeiterin für die Veröffentlichung des Fotos gewürdigt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster hat die Folgen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung noch einmal klargestellt: Wer Bildnisse ohne Zustimmung der betroffenen Person nutzt, muss mit einer nicht unerheblichen Summe für die Entschädigung nach Art. 82 DSGVO rechnen.

Mein Fazit

Unternehmen sollten nicht nur die  drohenden Bußgelder im Auge haben, sondern auch potentielle Ansprüche von betroffenen auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz beachten. Aus den verschiedenen Anspruchsmöglichkeiten ergibt sich für das datenverarbeitende Unternehmen vor allem eine wichtige Erkenntnis: Die DSGVO muss eingehalten werden. Es ist schon lange keine Option mehr hier auf Lücke zu setzen.

Timo Schutt
Datenschutzbeauftragter
Fachanwalt für IT-Recht