Zwangsgeld wegen unzureichender DSGVO Auskunft
Das Amtsgericht Wertheim hat mit einem Beschluss vom 12.12.2019 (Aktenzeichen 1 C 66/19) wegen unzureichend erteilter Auskunft des Verantwortlichen gemäß Artikel 15 DSGVO ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gegen das verantwortliche Unternehmen verhängt.
Beispielhafte Aufzählungen gefährlich
Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage auf Auskunft, die trotz Anerkenntnis des Verantwortlichen nicht hinreichend erfüllt wurde. Offenbar hatte das Unternehmen dem Betroffenen nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der verarbeiteten personenbezogenen Daten mitgeteilt. Offenbar erteilte das verantwortliche Unternehmen die Auskunft mit Angaben, wie “zum Beispiel”. Das Amtsgericht sah in dieser beispielhaften Nennung von Empfängern einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn es sei nicht klar, ob eine Übermittlung an den so bezeichneten Empfänger stattgefunden habe oder nicht.
Außerdem sei die konkrete Benennung des Datums erforderlich und nicht nur die der Datenart, so das Gericht.
Fazit: Auskunft so klar und vollständig wie möglich
Die Rechtsprechung zum Umfang der Auskunft steckt noch in den Kinderschuhen. Feststellen kann man aber, dass der Verantwortliche grundsätzlich so genau wie möglich und so umfassend wie möglich Auskunft erteilen muss, will er nicht das Risiko eingehen, dass seine Angaben als unzureichend, weil fehlerhaft, lückenhaft oder intransparent angesehen werden.
Ein AG-Urteil ist sicherlich nicht der Maßstab, an dem wir uns alle orientieren müssen. Aber das Urteil sollte schon zum Anlass genommen werden, den eigenen internen Prozess zur Auskunftserteilung zu prüfen. In der Auskunft sollten keine beispielhaften Aufzählungen gemacht werden. Es ist zu empfehlen klare unzweideutige Angaben zu machen. Die Devise kann hier nur lauten: So klar und vollständig wie möglich.
Sie haben noch keinen internen Prozess? Oder Sie sind unsicher, ob dieser ausreichend ist? Ich unterstütze Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
Timo Schutt
Ihr Datenschutz-Partner
Fachanwalt für IT-Recht
UPDATE, 13.02.2020:
Die Sache ging in die Beschwerde an das Landgericht Mosbach, welches mit Beschluss vom 27.01.2020 (Aktenzeichen 5 T 4/20) folgendes entschied:
- Gegen die Schuldnerin … wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Urteil des AG Wertheim vom 27.05.2019 in Ziffer 1 g auferlegten Handlung, nämlich dem Kläger alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen,
ein Zwangsgeld von 2.500 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin … der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
2. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, hat die Schuldnerin 17% zu tragen, der Kläger 83%.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Den Beschluss des LG Mosbach im Volltext können Sie hier lesen.