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Zeiterfassung per Fingerprint ist unzulässig

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.10.2019 (Aktenzeichen 29 Ca 5451/19) entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint nicht erforderlich im Sinne von § 26 Absatz 1 BDSG ist. Damit ist das Verfahren ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.

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