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Startseite / Datenschutz-BLOG / LG Köln: Nur Hinweis auf Cookies genügt nicht

Datenschutzrecht, IT-Recht

LG Köln: Nur Hinweis auf Cookies genügt nicht

21. Februar 2022

Urteil über bloßen Hinweis auf Cookie-Nutzung

In einem Beschluss vom 13.04.2021 hat das Landgericht Köln entschieden, dass es rechtswidrig ist in einem Cookie-Banner auf der Website lediglich auf die Nutzung von Cookies hinzuwiesen und die weitere Websitenutzung als Einwilligung zu betrachten (Aktenzeichen 31 O 36/21).

Die Antragsgegnerin in diesem Verfahren als Verwender des Banners musste im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung folgende Anordnung hinnehmen:

 

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft jeweils bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit folgenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen: “Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung” wie geschehen im Internet unter der URL (…)”

Warum das Gericht so entschieden hat

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beschriftung des Cookie-Banners als unzulässige AGB-Klausel anzusehen sei. Diese Klausel widerspreche dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift aber  dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52). Dem folgend widerspricht eine wie hier verwendete Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite stillschweigend in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll.

Es ist sehr wichtig solche Urteilen zu beachten und das eigene Vorgehen auf den Prüfstand zu stellen. Schreiben Sie uns. Wir prüfen das: info@meindatenschutzpartner.de 

Hinweis von mir

Das Urteil erging noch zur alten Rechtslage vor in Kraft treten des TTDSG am 01.12.2021. Seitdem ist die Rechtslage noch viel eindeutiger: Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen nur noch zwingend technisch notwendige Cookies eingesetzt werden (vgl. § 25 TTDSG). Demnach ist ein solches Cookie-Banner heutzutage unzweifelhaft rechtswidrig und angreifbar.

Warum ich trotzdem dieses “alte” Urteil hier erwähne? Weil ich auch heute noch immer wieder solche oder ähnliche Cookie-Banner sehe. Daher mein Appel: Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich jedwede Speicherung und jedweden Zugriff auf das Endgerät des Nutzers, wie es bspw. bei Cookies und ähnlichen  Technologien der Fall ist, nur noch nach entsprechend informierter ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers einsetzen dürfen.

Ich berate Sie gerne dazu. Melden Sie sich jederzeit bei mir.

Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht
Externer Datenschutzbeauftragter

Timo Schutt

Timo Schutt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Seine Spezialgebiete sind das Datenschutzrecht und das IT-Recht.
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