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Pflicht zu Negativauskunft

Pflicht zu Negativauskunft

Von Timo Schutt 12. Oktober 2021

Muss bei Artikel 15 DSGVO Negativauskunft erfolgen?

Wie so vieles ist es auch umstritten, ob der Verantwortliche auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 15 DSGVO auch dann reagieren muss, wenn er gar keine Daten der anfragenden Person verarbeitet ( so genannte “Negativauskunft”).

Der Wortlaut des Artikel 15 DSGVO hilft uns dazu nicht weiter. In Artikel 15 Absatz 1 DSGVO heißt es nur:

“Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: (…)”

Man kann nun argumentieren, dass dort nur steht, dass eine “Bestätigung” zu übermitteln ist. Gibt es nichts zu bestätigen, dann muss der Verantwortliche auch nichts tun.

Oder man argumentiert, dass auch eine negative Bestätigung erforderlich sein muss, also eine Aussage dahin, dass keine die anfragende Person betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Soweit für mich ersichtlich, gibt es dazu bisher so gut wie keine Urteile. Jetzt hat sich aber ein Amtsgericht dazu geäußert. Daher wollen wir uns das Urteil etwas näher anschauen. 

Amtsgericht sieht Pflicht zur Negativauskunft

Das Amtsgericht in Lehrte hat in einem Beschluss vom 03.02.2021 (Aktenzeichen 9 C 139/20) bestätigt, dass die DSGVO auch eine Pflicht zur Negativauskunft vorsieht). Zu klären war, ob der Verantwortliche auf ein Auskunftsersuchen auch dann zu reagieren hat, wenn keine Daten der Person bei ihm vorhanden sind.

Das Gericht beruft sich dabei auf den oben zitierten Artikel 15 Absatz 1 Halbsätze 1 und 2 DSGVO.

Aus dem dort geregelten Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden folge, dass Artikel 15 DSGVO einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt. Denn, werden keine Daten verarbeitet, so sei auch dies zu bestätigen.

Das Amtsgericht Lehrte hat sich also, soweit aus dieser Begründung erkennbar, der zweiten Ansicht angeschlossen, dass in dem Bestätigungserfordernis als Minus auch die Negativauskunft enthalten ist. 

Fazit und meine Meinung

Auch, wenn es Artikel 15 DSGVO vom Wortlaut her nicht explizit vorgibt: Die Meinung überzeugt, dass der Verantwortliche auf jeden Fall reagieren muss. Denn der Anfragende hat aus Sinn und Zweck der Vorschrift das Recht über das Schicksal seiner Daten Auskünfte zu bekommen., Das schließt mit ein zu erfahren, ob der Verantwortliche überhaupt Daten hat oder eben nicht.

Und außerdem: Der Verantwortliche tut im eigenen Interesse mehr als gut daran zu antworten. Dazu gehört dann eben auch die Negativauskunft. Warum? Nun, die anfragende Person wird mit hoher Wahrscheinlichkeit, wenn sie nichts mehr auf ihre Anfrage hört, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen.

Dann aber entsteht dem Verantwortlichen erst recht Aufwand. Und er muss befürchten, dass die Behörde die Beschwerde zum Anlass nimmt weitere Nachfragen  zu stellen. Das wiederum kann dann eben auch nach hinten losgehen.

Ich rate meinen Kunden jedenfalls immer auf eine Anfrage zu reagieren. Nicht zuletzt hat das übrigens auch etwas mit Höflichkeit zu tun.

Timo Schutt
Fachanwalt für IT-Recht
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