
Ein „Auftragsverarbeiter“ ist eine natürliche oder eine juristische Person (also ein Unternehmen), eine Behörde, eine Einrichtung oder eine andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Im alten BDSG kannten wir den „Auftragsverarbeiter“ noch als „Auftragsdatenverarbeiter“. Die Auftragsdatenverarbeitung hat es also in die DSGVO geschafft und lebt unter neuem Namen und leicht verändert dort fort.
Im Kern ist die Auftragsverarbeitung unverändert geblieben. Die Anforderungen an den Auftragsverarbeiter sind etwas höher geworden. Er haftet jetzt auch als Gesamtschuldner mit dem Verantwortlichen für Schäden, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung entstehen.
Auch die inhaltlichen Anforderungen an den zu schließenden Vertrag sind etwas höher als bisher (vgl. Artikel 28 Absatz 3 DSGVO).
Dafür kann der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) künftig auch in Textform geschlossen werden, also per E-Mail, PDF oder einfach per Klick.
Schwierig ist nach wie vor die genaue Abgrenzung zwischen der Auftragsverarbeitung und der gemeinsamen Verantwortlichkeit (Joint Controllership) nach Artikel 26 DSGVO.