Der Begriff “Dateisystem” wird in Artikel 4 Nummer 6 der DSGVO definiert.
Danach ist ein “Dateisystem” im Sinne des Datenschutzes
“jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.”
Wichtig ist der Begriff vor allem deswegen, weil in Artikel 2 DSGVO der sachliche Anwendungsbereich darauf Bezug nimmt:
“Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Damit sind natürlich digitale, aber genauso auch analoge Datensammlungen gemeint. Das wird durch den Begriff der “nichtautomatisierten Verarbeitung” deutlich.
Solange also eine strukturierte Sammlung von Daten vorliegt, gilt die DSGVO.
Wenn also beispielsweise Karteikarten nach einem bestimmten System geordnet sind, gilt die DSGVO. So ist es dann natürlich bei allen”Papiersystemen”. Entscheidend ist eben, dass eine gewisse Art der Struktur vorliegt. Eine Struktur kann eine alphabetische Ordnung, eine Ordnung nach zeitlicher Abfolge o.ä. sein.