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EDSA: Aktualisierte Leitlinien zur Cookie-Einwilligung

EDSA: Aktualisierte Leitlinien zur Cookie-Einwilligung

Von Timo Schutt 28. Mai 2020

Am 05. Mai 2020 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zur Cookie-Einwilligung bei Internetseiten aktualisiert. Die Leitlinien sind bislang nur auf Englisch veröffentlicht worden. Wenn Sie diese nachlesen möchten finden Sie den Text hier.

Hier möchte dich die beiden wichtigsten Änderungen ansprechen.

Kein “Friss oder stirb” bei Cookie-Einwilligung

Insbesondere hat der EDSA die zuletzt von der holländischen Datenschutzbehörde veröffentlichte Auffassung übernommen, dass der Zugang zu einer Website nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Nutzer dem Setzen von Cookies zustimmt.

Damit wird klargestellt, dass nach Auffassung des EDSA die meisten zurzeit verwendeten Cookie-Banner unzulässig sind. Denn in der Regel wird nur ein Hinweis auf das Setzen von Cookies gemacht, der dann mit einem “Okay” oder so ähnlich weg geklickt werden muss. Eine Ablehnungsmöglichkeit wird oftmals nicht zur Verfügung gestellt.

Dieses “friss oder stirb” Prinzip soll also nach Meinung des EDSA nicht zulässig sein.

Scrollen / Weitersurfen ist keine wirksame Einwilligung

Weitere Anpassung: Das bloße scrollen oder weitersurfen stellt keine wirksame Einwilligung dar.

Das ergänzt die zuletzt von EuGH und am 28.05.2020 vom BGH entschiedenen Linie, dass auch eine Opt-Out-Möglichkeit keine zulässige Einwilligung darstellt. Wenn also eine Checkbox schon angehakt ist und der Nutzer muss sie erst entfernen, wenn er keine (!) Cookies will, dann ist das nicht ausreichend.

Genauso soll es also nach dem EDSA dann sein, wenn zwar ein Cookie-Banner erscheint, aber eben keine Konsequenz im Sinne eines wirksamen Okay oder einer wirksame Ablehnung damit verbunden wird.

Viele Cookie-Hinweise sind immer noch rechtswidrig

Es fällt auf, dass es immer noch genug Internetseiten gibt, die den Nutzern die Cookies und dadurch das Tracking der Daten aufdrängen. Heißt, man kann die Website gar nicht anschauen bevor man nicht jeglichen Datenverarbeitungsprozessen zugestimmt hat.

Den hier genannten Anforderungen dürften nach meiner eigenen subjektiven Wahrnehmung nicht einmal 5% der Website entsprechen.

Sollten Sie Fragen zur wirksamen Einwilligung in die Datenverarbeitung haben, zögern Sie nicht sich bei mir zu melden.
Ich helfe Ihnen gerne.

Timo Schutt
Ihr Datenschutz Partner
Externer Datenschutzbeauftragter
Fachanwalt für IT-Recht