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Nutzung von Kameradrohnen- Positionspapier

Nutzung von Kameradrohnen- Positionspapier

Von Timo Schutt 20. Mai 2019

Am 23.04.2019 wurde auf der Webseite des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg (LfDI BW) ein Positionspapier mit dem Stand 16.01.2019 der Datenschutzkonferenz (DSK) zur „Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ veröffentlicht.

Darin nimmt die DSK Stellung zur Nutzung von Kameradrohnen zur Videoüberwachung.  Der Einsatz einer Drohne mit Kamera muss demgemäß insbesondere den Vorgaben der DSGVO entsprechen:


So bedarf es für die Verarbeitung einer Rechtsgrundlage. Beispielsweise muss die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und demgegenüber dürfen schutzbedürftige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Das bedeutet, die Interessen des Verantwortlichen, der eine Drohne einsetzt, sind mit den Interessen der davon Betroffenen abzuwägen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei jeweils der Einsatzzweck. Die genannten Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für eine Veröffentlichung im Internet erstellt werden.

Positionspapier der DSK vom 16.01.2019

Drohneneinsatz ist schwerwiegender Eingriff

Die DSK gibt dabei insbesondere zu bedenken, dass es i.d.R. nicht möglich ist, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. Außerdem ist es nahezu ausgeschlossen die Informationspflichten nach den Artikel 12 ff. DSGVO zu erfüllen.

Aus diesem Grunde ist der Drohneneinsatz mit einem ungleich schwerwiegenderen Eingriff verbunden, als die “normale” Videoüberwachung des öffentlichen oder privaten Raums.

Sanktionen erheblich

Die DSK weist daher auf die drohenden Sanktionen hin:

Wenn Drohnen mit Kameras innerhalb des Anwendungsbereiches der DS-GVO betrieben werden und hierbei unbefugt Daten erhoben oder verarbeitet werden, kann die zuständige Aufsichtsbehörde hierfür ein Bußgeld verhängen.

Positionspapier der DSK vom 16.01.2019

Neben dem Instrumentarium der DSGVO durch die Behörden drohen auch zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen (wie insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche).

Unter Umständen ist auch mit einer strafrechtlichen Sanktionierung des Verhaltens zu rechnen. Nämlich dann, wenn Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche erfolgen. Das betrifft also insbesondere Aufnahmen, die in die Intimsphäre der Betroffenen eingreifen.

Fazit

Die DSK weist zu Recht darauf hin, dass der Einsatz von Kameradrohen aus verschiedenen gesetzlichen Gründen wohl bedacht sein will. Denn daneben gilt auch die Luftverkehrsordnung, die weitere Einschränkungen vorsieht.

Dagegen drohen nicht unerhebliche Sanktionen, wenn man sich an den Rechtsrahmen nicht hält.

Durch den  enorm angestiegenen Einsatz privater Kameradrohnen sah sich der Kreis der deutschen Datenschützer wohl veranlasst zu diesem Papier.

Betreiber von Drohnen sollten sich de Ausführungen zu Herzen nehmen.

Natürlich berate ich Sie auch gerne zu diesem Thema und zeige Ihnen die legalen Wege auf. Telefon 0721 / 120 500 oder E-Mail an ts@dsgvo-man.de.

Timo Schutt
Datenschutzberater
DSGVO-Man